Über uns / Impressum

Über unseren Verein

Die Ziele des Vereins sind, Tiere von bedürftigen Besitzern zu unterstützen und Aufklärungsarbeit gegen den Missbrauch von Tieren zu leisten.


Unsere „Tiertafel Nordheide“ unterstützt bedürftige Tierhalter mit Futter, wobei uns die Hilfe für Senioren mit geringer Rente besonders am Herzen liegt.


Auch andere Tierschutzvereine in unserem Umkreis werden von uns unterstützt mit Futter oder allgemein dringend benötigten Dingen. Ob Haustiere, Weidetiere oder Wildtiere - wir helfen wo wir können!

Der Name Besitzerhunde stammt aus der Zeit als wir im Ausland hauptsächlich mit Kastrationen bei Hunden tätig waren.

Auch dort stand für uns immer im Vordergrund  Tieren zu helfen, die mit einem Menschen oder in einer Familie leben.  Heute steht der Name Besitzerhunde stellvertretend für ALLE Tiere in Obhut eines Menschen.


"Not darf alte Freunde nicht trennen" ist unser Leitsatz!


Aus eigener Erfahrung wissen wir, dass Tiere nicht nur Kameraden sind. Für viele ältere oder alleinstehende Menschen sind sie oft über lange Zeit die einzige vertraute Seele.

Für Kinder bedeuten die Tiere mit denen sie aufwachsen sehr viel, sie sind Familienmitglieder.


Wir möchten, dass Tier und Mensch solange wie möglich zusammen bleiben können. Kein Tier soll aus Not den Weg ins Tierheim gehen müssen, aus dem vor allem ältere Tiere kaum adoptiert werden.


Besitzerhunde e.V. unterstützt nach Möglichkeit Gnadenhöfe, Auffangstationen und Streunerkatzenprojekte.


Wir stehen klar gegen den Missbrauch von Tieren und werden über Missstände konsequent informieren.


Wir sind Ansprechpartner in Fällen von erkennbarem Animal Hording, Tierquälerei, Verwahrlosung, illegalem Tierhandel und Vermehrung.


Ausdrücklich weisen wir darauf hin, dass Besitzerhunde e.V. nicht als Kontrollorgan eingetragener Züchter fungieren kann und wird. Diese Verantwortung obliegt den zuständigen Vereinen und deren Zuchtwarten.




Impressum


Besitzerhunde e.V.

Alte Dorfstraße 13

21256 Handeloh

Telefon: 04188 – 888 924

Da die zu versorgenden Tiere immer mehr werden und wir ehrenamtlich für Besitzerhunde e.V. arbeiten, bitten wir Sie, uns Ihre Nachricht, Ihren Namen und Ihre Telefonnummer (langsam und deutlich) auf unserer Mailbox zu hinterlassen.

Wir rufen zurück, sobald es uns möglich ist! Vielen Dank!


e-mail : besitzerhunde@web.de

Steuernummer : 15/203/08954

Registernummer: 201065


Christine Boll

1. Vorsitzende


Simone Ermes

2. Vorsitzende


Andrea Williams

Kassenwartin


Peter Boll

Lager/Logistik



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Satzung


​§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr


§1 Nr. 1 Der Verein führt den Namen „Besitzerhunde“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“

§1 Nr. 2 Der Verein hat seinen Sitz in21256 Handeloh.

§1 Nr. 3 Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

§1 Nr. 4 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§1 Nr. 5 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
i. S. d. Abschnitts „ Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.


​§ 2 Zweck des Vereins


§2 Nr. 1 Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Spendensammlungen zugunsten der Tiere von bedürftigen Menschen und deren Verteilung z.B. über eine Futtertafel für Tiere.

§2 Nr. 2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§2 Nr. 3 Mittel des Vereins dürfen nur für die Satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

§2 Nr. 4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§2 Nr. 5 Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf nachgewiesene Auslagen.


​§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft


Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand.


​§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft


Die Mitgliedschaft endet

a) mit dem Tod des Mitglieds,

b) durch freiwilligen Austritt,

c) durch Streichung von der Mitgliederliste,

d) durch Ausschluss aus dem Verein,

e) bei juristischen Personen durch deren Auflösung.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.


Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.


Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.


​§ 5 Mitgliedsbeiträge


Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.


Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.


§ 6 Organe des Vereins


a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung


​§ 7 Der Vorstand


Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus

a) dem 1. Vorsitzenden

b) dem 2. Vorsitzenden

c) dem Kassenwart

d) dem Leiter Lager/Logistik

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.


​§ 8 Amtsdauer des Vorstands


Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.


Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.


​§ 9 Beschlussfassung des Vorstands


Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.


Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.


Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.


​§ 10 Die Mitgliederversammlung


In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied - auch ein Ehrenmitglied - eine Stimme.


Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes.

b) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages.

c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.

d) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.

e) Ernennung von Ehrenmitgliedern.


​§ 11 Die Einberufung der Mitgliederversammlung


Mindestens einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktages. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.


​§ 12 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung


Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.


Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer.


Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.


Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.


Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.


Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich.


Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.


Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienene Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.


​§ 13 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung


Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind


​§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlungen


Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 10, 11, 12 und 13 entsprechend.


​§ 15 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung


§ 15 Nr. 1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§ 15 Nr.2 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die
Stiftung De Hun‘nenhoff, Reimerdinger Straße 50, 29640 Schneverdingen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 30.10.2016 errichtet und von der Mitgliederversammlung am 17.10.2020 geändert.


Handeloh, 20.10.2020